Foto: von Luis Llerena unter CC0 1.0
Ihr Jahresabschluss – eine wegweisende Herausforderung
Der Jahresabschluss stellt für viele Unternehmen immer noch eine Herausforderung dar. Vor allem die Klein- und Mittelständischen Unternehmen, die „KMUs“, tun sich hier erfahrungsgemäß eher schwer. Ganz zu schweigen von den vielen Existenzgründern, die zum ersten Mal vor dieser Herausforderung stehen.
Wenn Sie als Freiberufler oder Einzelunternehmer generell mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, liegt es in Ihrer Verantwortung, alle nötigen Belege für den Jahresabschluss sortiert zur Hand zu haben. Letztlich sind Sie verantwortlich dafür, dass der Jahresabschluss von Ihnen oder Ihrem Steuerberater ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dies ist nicht nur auf das Finanzamt bezogen für Sie von Vorteil, wie die folgende Abfassung darlegt. Das Softwareprogramm „DATEV“ hat sich für alle Vorgänge in der Praxis unter Beachtung der Richtlinien des HGB als äußerst komfortabel erwiesen.
Ihre Bilanzen und Ihre Jahresabschlüsse sind für Banken und Kreditgeber genauso interessant wie für das Finanzamt. Lediglich die Perspektive ist eine andere.
Sie möchten mit der Bank Ihrer Wahl als starken Partner an Ihrer Seite dauerhaft zusammenarbeiten, dann muss der Jahresabschluss inklusive Ihrer Bilanz den gestellten Anforderungen vollumfänglich entsprechen. Die Bilanz gehört deshalb dazu, weil sie die Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens aus wirtschaftlicher Sicht darstellt. Das Finanzamt hingegen interessiert sich für Ihren Umsatz und die von Ihnen zu leistende Steuerlast. Daraus und basierend auf Ihre zurückliegenden Steuerzahlungen ergibt sich, ob eine Nachzahlung oder Rückerstattung fällig wird.
Präsentieren Sie Ihr Unternehmen mit dem Jahresabschluss von der besten Seite, um die Grundlage für die Zukunft Ihres Unternehmens zu legen
Freiberufler und Kleinstunternehmer erstellen eine Einnahmen-Überschussrechnung, diese wird Bestandteil der Einkommensteuererklärung durch die sog. Anlage EÜR.
Alle Unternehmer, egal ob Kleinstunternehmer, Inhaber einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind erstens zur ordentlichen Buchführung bzw. Aufzeichnungspflicht verpflichtet und zweitens zur Erstellung eines Jahresabschlusses inklusive Bilanz, bzw. Gewinnermittlung gem. § 4 (3) EStG.
Damit ist der Jahresabschluss ein Instrument zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer sowie der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.
Weil „Basel III“ von den Banken verlangt, mehr Eigenkapital als bisher zu hinterlegen und so Reserven aufzubauen, ist es für Unternehmen schwieriger geworden, Kredite zu erhalten. Deswegen zahlen Unternehmen, die mit einem hohen Risiko eingestuft sind, mehr für Ihren Kredit. Häufig erfolgt eine Ablehnung.
Daher muss der Jahresabschluss Ihr Unternehmen positiv darstellen und so zu einem gleichfalls positiven Ranking bei den Banken führen.
Daraus ergibt sich für Ihre Jahresabschlüsse:
Diese nicht nur aus steuerlichen Aspekten heraus zu erstellen, um Steuern zu sparen, sondern auch das Augenmerk auf zukünftige Kreditbedarfe ausrichten.
Die beste Steuerersparnis ist irrelevant, wenn Sie andererseits erforderliche Investitionen nicht finanzieren können. Die innerbetriebliche Schieflage, die dadurch entstehen kann, ist u. U. wesentlich gefährlicher für Ihr Unternehmen als einige Tausend Euro mehr an Körperschafts- oder Gewerbesteuer zahlen zu müssen.
Rechnungslegung, Einzelabschluss & Lagebericht
Sie sollten sich in jedem Fall der Bedeutung des Jahresabschlusses bewusst sein. Dazu gehört auch Grundwissen über bestimmte Fachbegriffe.
Zum Beispiel: Die Rechnungslegung
Inhalt ist die Berichterstattung über Ihr Unternehmen bezüglich eines ergangenen Zeitraumes und über die zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklungen. Sie hat die Dokumentation und die Gewinnermittlung zum Ziel.
Eingebunden in die Rechnungslegung sind in erster Linie die Bereiche:
- Buchführung
- Jahresabschluss
- Anhang
- Lohnbuchhaltung
- Lagebericht
- Offenlegung